Allgemeine Geschäftsbedingungen der HOWA-Tech Bearings GmbH

1. Allgemein - Anwendbarkeit

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (“HOWA Verkaufs AGB“)

regeln alle Verkäufe von Waren und erbrachten Werk- und Dienstleistungsleistungen der HOWA-Tech Bearings GmbH (“HOWA“) einschließlich zukünftiger Vertragsverhandlungen, Kostenangebote und Transaktionen.

Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt HOWA nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(3) Die HOWA Verkaufs AGB gelten nur gegenüber natürlichen Personen, die

das 18. Lebensjahr vollendet haben und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.

2. Angebot – Angebotsunterlagen – Kataloge

(1) Die Angebote von HOWA sind unverbindlich. Eine Bestellung des Kunden ist nur gültig, wenn HOWA innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Bestellung eine Auftragsbestätigung erteilt.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der schriftlichen Zustimmung durch uns.

(3) Die Beschreibungen unserer Produkte sind lediglich Angaben über deren Produkteigenschaften und stellen keine Zusicherung von Leistungen dar.

(4) Änderungen an unseren technischen Unterlagen können jederzeit und ohne vorherige Ankündigung vorgenommen werden.

3. Preise - Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

(2) Zur Rücknahme von Verpackungen sind wir nur verpflichtet, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist und der Käufer dies verlangt. In diesem Fall trägt der Käufer die gesonderten Kosten der Rücksendung.

(3) HOWA ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Minder- oder Mehrlieferungen bezogen auf Gewicht und Stückzahl von bis zu 10 % sowohl hinsichtlich der Gesamtauftragsmenge als auch jeder einzelnen Teillieferung vorzunehmen. Die vertragsgemäße Erfüllung der Lieferverpflichtung bleibt hiervon unberührt, es sei denn, es wurde im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In diesem Fall wird nur die tatsächlich gelieferte Menge in Rechnung gestellt.

(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(5) Bei Aufträgen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden sollen, sind wir im Falle unvorhersehbarer und wesentlicher Änderungen der Herstellungskosten (z.B. Material-, Energie-, Personal-, Transport- und öffentliche Erhebungen) berechtigt, die Preise für noch nicht erfolgte Lieferungen entsprechend anzupassen.

(6) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Forderungen von HOWA sofort bei Lieferung fällig. Skontoabzüge werden nicht gewährt, es sei denn, sie sind schriftlich vereinbart. HOWA kann Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung verlangen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt HOWA vorbehalten. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und bis zur Erfüllung aller unserer Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung unser Eigentum.

(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(8) Unser Mindestbestellwert beträgt EUR 50,-. Ausnahmen können bei Erstbestellungen oder Produktmusterlieferungen gemacht werden.

 

4. Lieferzeiten

(1) Vereinbarte Lieferfristen gelten vorbehaltlich der Richtigkeit und der Erfüllung aller Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, vereinbarten Zahlungen und Freigaben, insbesondere von Zeichnungen durch den Kunden. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen werden die Lieferzeiten entsprechend angepasst. Soweit nicht anders vereinbart, sind von uns angegebene Lieferzeiten unverbindlich.

(2) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist die Haftung für Schäden, die unmittelbar aus der verspäteten Lieferung resultieren, auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(3) Sind Lieferungen bereits in Verzug und setzt uns der Kunde eine angemessene Nachlieferungsfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachlieferungsfrist ist der Kunde verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten oder auf Erfüllung bestehen will.

(4) Soweit wir auch auf Schadensersatz statt der Leistung haften, ist der Schadensersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(5) In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir in keinem Fall für Folgeschäden aus verspäteter oder unterbliebener Leistung, insbesondere nicht für Einnahmeverluste beim Kunden oder sonstige Produktionsausfallkosten.

(6) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(7) Weisen wir nach, dass wir von einem unserer Lieferanten trotz sorgfältiger Auswahl dieser Lieferanten und Abschluss der erforderlichen Verträge zu angemessenen Bedingungen nicht rechtzeitig beliefert wurden, so verlängert sich die Lieferfrist um die durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten verursachte Verzögerung. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Vorlieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz für den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

In diesem Fall geht das Risiko des unvorhersehbaren Verlustes oder der Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ gemäß Incoterms 2010 vereinbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir weitere Leistungen wie Versand oder Anlieferung zum Bestimmungsort übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich bei Anlieferung oder alternativ unverzüglich nach unserer Mitteilung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines unerheblichen Mangels nicht verweigern.

(2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit diese für den Kunden akzeptabel sind.

(4) Wenn keine Versandanweisungen gegeben wurden, wird die günstigste Versandart gewählt.

(5) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird der Gefahrübergang auch dann nicht berührt, wenn HOWA auf Wunsch und/oder auf Rechnung des Kunden eine Versicherung der Produkte veranlasst.

6. Höhere Gewalt

(1) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, verspätete oder fehlerhafte Anlieferung der für die Herstellung der Produkte notwendigen Rohstoffe, Halb- oder Fertigfabrikate usw.) sind beide Parteien im Umfang und für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen befreit. Dies gilt auch, wenn solche Hindernisse bei Unterlieferanten auftreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird jede Vertragspartei der anderen unverzüglich mitteilen.

(2) Werden Lieferung oder Leistungserbringung durch solche Hindernisse für HOWA unmöglich oder unzumutbar, so wird HOWA von der Lieferverpflichtung entbunden. Geleistete Anzahlungen werden in diesem Fall an den Kunden zurückerstattet.

(3) Dauert das Hindernis länger als vier (4) Monate an, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.

7. Gewährleistungsansprüche

(1) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn sich die Beschaffenheit der Ware nach Gefahrübergang ändert und/oder der Kunde die Ware vor Versand zu prüfen und abzunehmen hat.

(2) Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig ist HOWA berechtigt eine Besichtigung des Liefergegenstandes zu veranlassen.

(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist HOWA nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über.

(4) Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachlieferungs- bzw. Nachbesserungsfrist ist der Käufer verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten oder auf Erfüllung bestehen will.

(5) Soweit nachstehend nicht anders angegeben, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – unabhängig von der Rechtsgrundlage – ausgeschlossen. Wir haften daher nur für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht Gewinnausfälle oder sonstige finanzielle Verluste auf Seiten des Bestellers. Soweit eine Haftung für solche Schäden dennoch in Betracht kommt, sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(6) Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften eine Haftung begründen, insbesondere wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Er gilt auch dann nicht, wenn wir eine bestimmte Beschaffenheit der Ware zugesichert haben und diese Beschaffenheit nicht gegeben ist.

(7) Sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht aufgrund von Fahrlässigkeit verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab dem Zeitpunkt der Anlieferung der Ware. Diese ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, sofern die Ansprüche nicht aus unrechtmäßiger Handlung resultieren.

(9) unsere Katalogangaben beruhen auf jahrzehntelanger Erfahrung in der Konstruktion und Fertigung unserer Produkte und deren praktischer Anwendung. Allgemeine Aussagen in der Anwendung unserer Lager können jedoch durch unbekannte Einflüsse und Bedingungen erheblich eingeschränkt werden; daher empfiehlt HOWA dringend weitere Versuche durch den Kunden. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Anwendungen unserer Produkte können wir keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Empfehlungen im Einzelfall übernehmen.

8. Rücksendung von Waren

(1) Im Allgemeinen können verkaufte und ordnungsgemäß gelieferte Waren nicht an HOWA zurückgegeben werden. Ausnahmen können nur in besonderen Fällen und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung gemacht werden.

(2) Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Käufers. Nur Artikel, die sich in einwandfreiem Zustand befinden, werden angenommen und gutgeschrieben.

(3) Bei Sonderanfertigungen ist die Rückgabe generell ausgeschlossen.

9. Geltendes Recht

(1) Ist der Kunde Unternehmer oder eine Gesellschaft, ist der Gerichtsstand Bautzen. HOWA ist jedoch berechtigt, gegen den Kunden an jedem für ihn zuständigen Gericht vorzugehen.

(2) Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.